Steuerliche Absetzungsmöglichkeiten im Sanierungsgebiet
Eigentümer können für Baumaßnahmen an Bestandsobjekten innerhalb des Sanierungsgebietes in den ersten 8 Jahren jeweils bis zu 9 % der Kosten steuerlich geltend machen und in den darauffolgenden vier Jahren noch jeweils bis zu 7 %; Grundlage dafür ist § 7h; bei Baudenkmalen 7i EstG.
Für Selbstnutzer gilt § 10f EstG: über einen Zeitraum von 10 Jahren können jeweils bis zu 9 % der Aufwendungen als Sonderausgaben, insgesamt also bis zu 90 %, steuermindernd abgesetzt werden.
1. Erforderlich dafür sind:
a) die Lage des Bestandsobjektes im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet,
b) geplante Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen,
c) eine Bauausführung entsprechend den Genehmigungen
d) und der Abschluss einer Modernisierungs- und Instandsetzungsvereinbarung zwischen dem Eigentümer und der Stadt bzw. Verbandsgemeinde Liebenwerda vor Beginn der Baumaßnahmen,
e) Nach Abschluss der Maßnahme Einreichung der tatsächlichen Baukosten anhand von Rechnungen und ein Fotonachweis; dann kann die Verwaltung eine entsprechende Bescheinigung für das Finanzamt ausstellen.
2. Regelmäßig bescheinigungsfähige Aufwendungen:
• Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177 BauGB,
• Maßnahmen an Gebäuden, die wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben sollen, dazu gehören Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung des Gebäudes dienen (Innen- und Außensanierung),
• Umnutzung und Umgestaltung eines Gebäudes,
• Maßnahmen zur notwendigen Anpassung an den allgemeinen Wohnstandard,
• Planungs- und Baunebenkosten für vorgenannte Maßnahmen.
3. In der Regel nicht bescheinigungsfähig:
• Ablösebeträge für Stellplätze,
• Aufwendungen für sogenannte Luxusmodernisierungen,
• Abriss von Gebäuden und Gebäudeteilen,
• laufende Instandhaltung,
• Ausstattung (z.B. Einbaumöbel, Lampen, Spiegel),
• Wert der eigenen Arbeitsleistungen und unentgeltlich Beschäftigter,
• erstmaliger Dachgeschossausbau, sofern dieser der Rentierlichkeitserhöhung dient.
4. Hinweise:
Bitte beachten Sie, dass die Verbandsgemeinde grundsätzlich keine Beratung und, oder Garantie für die steuerliche Anerkennung übernehmen kann, die Entscheidung darüber trifft letztendlich das zuständige Finanzamt; die Verbandsgemeinde kann lediglich die entsprechende Bescheinigungsvorlage ausstellen. Eine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit im steuerrechtlichen Sinne kann daher von der Stadt nicht übernommen werden. Rechtsgrundlage: Einkommensteuergesetz (EStG) §§ 7h u. ff.