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Steuerliche Absetzungsmöglichkeiten im Sanierungsgebiet

Eigentümer können für Baumaßnahmen an Bestandsobjekten innerhalb des Sanierungsgebietes in den ersten 8 Jahren jeweils bis zu 9 % der Kosten steuerlich geltend machen und in den darauffolgenden vier Jahren noch jeweils bis zu 7 %; Grundlage dafür ist § 7h; bei Baudenkmalen 7i EstG. 

 

Für Selbstnutzer gilt § 10f EstG: über einen Zeitraum von 10 Jahren können jeweils bis zu 9 % der Aufwendungen als Sonderausgaben, insgesamt also bis zu 90 %, steuermindernd abgesetzt werden. 

 

1. Erforderlich dafür sind: 

a) die Lage des Bestandsobjektes im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet, 

b) geplante Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen, 

c) eine Bauausführung entsprechend den Genehmigungen 

d) und der Abschluss einer Modernisierungs- und Instandsetzungsvereinbarung zwischen dem Eigentümer und der Stadt bzw. Verbandsgemeinde Liebenwerda vor Beginn der Baumaßnahmen, 

e) Nach Abschluss der Maßnahme Einreichung der tatsächlichen Baukosten anhand von Rechnungen und ein Fotonachweis; dann kann die Verwaltung eine entsprechende Bescheinigung für das Finanzamt ausstellen. 

 

2. Regelmäßig bescheinigungsfähige Aufwendungen: 

• Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177 BauGB, 

• Maßnahmen an Gebäuden, die wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben sollen, dazu gehören Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung des Gebäudes dienen (Innen- und Außensanierung), 

• Umnutzung und Umgestaltung eines Gebäudes, 

• Maßnahmen zur notwendigen Anpassung an den allgemeinen Wohnstandard, 

• Planungs- und Baunebenkosten für vorgenannte Maßnahmen.  

 

3. In der Regel nicht bescheinigungsfähig: 

• Ablösebeträge für Stellplätze, 

• Aufwendungen für sogenannte Luxusmodernisierungen, 

• Abriss von Gebäuden und Gebäudeteilen, 

• laufende Instandhaltung, 

• Ausstattung (z.B. Einbaumöbel, Lampen, Spiegel), 

• Wert der eigenen Arbeitsleistungen und unentgeltlich Beschäftigter, 

• erstmaliger Dachgeschossausbau, sofern dieser der Rentierlichkeitserhöhung dient. 

 

4. Hinweise: 

Bitte beachten Sie, dass die Verbandsgemeinde grundsätzlich keine Beratung und, oder Garantie für die steuerliche Anerkennung übernehmen kann, die Entscheidung darüber trifft letztendlich das zuständige Finanzamt; die Verbandsgemeinde kann lediglich die entsprechende Bescheinigungsvorlage ausstellen. Eine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit im steuerrechtlichen Sinne kann daher von der Stadt nicht übernommen werden. Rechtsgrundlage: Einkommensteuergesetz (EStG) §§ 7h u. ff.