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Hinweise zur Durchführung des Winterdienstes durch die Grundstückseigentümer aufgrund der Straßenreinigungs- und Winterdienstsatzung

Meldung aus Verbandsgemeinde Liebenwerda

Die Städte der Verbandsgemeinde Liebenwerda übertragen die Reinigung und den Winterdienst auf den Gehwegen und den Schnittgerinnen (Rinnsteinen) nach Maßgabe der Straßenreinigungssatzungen auf die Eigentümer und Besitzer der durch öffentliche Straßen erschlossenen Grundstücke (Reinigungspflichtige).

 

Umfang und Reinigungszyklus des übertragenen Winterdienstes

 

  1. Der Winterdienst beinhaltet die Schneeräumung und Glättebekämpfung auf Gehwegen und das Freihalten von Straßeneinläufen in den Schnittgerinnen von Schnee und Eis.

     

  2. Gehwege und dazugehörige Querungsmöglichkeiten / Bordabsenkungen für Fußgänger sind in einer Breite von mindestens 1,20m von Schnee zu beräumen und bei Glätte abzustumpfen. Bei einer Breite von weniger als 1,20 m sind Gehwege in der vorhandenen Breite vollständig zu beräumen und zu streuen. 

 

  1. Für den Winterdienst auf Gehwegen sind abstumpfende Mittel vorrangig vor auftauenden Mitteln einzusetzen. Die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Mitteln ist nur in besonderen witterungsbedingten Ausnahmefällen (z.B. Eisregen) erlaubt, in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist.

     

  2. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen auch in den Ausnahmefällen nach Nr. 3 nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Mitteln bestreut werden. Zudem ist die Ablagerung von Schnee auf Baumscheiben oder begrünten Flächen, der mit den vorgenannten Mitteln versetzt ist, verboten. 

 

  1. Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder, wenn das nicht möglich ist, auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fußgänger- und der Fahrverkehr hierdurch nicht mehr als vermeidbar behindert oder gefährdet wird. Straßeneinläufe und Löschwasserentnahmestellen sind von Ablagerungen freizuhalten. 

    Schnee und Eis von privaten Grundstücken dürfen nicht in den öffentlichen Straßenraum verbracht werden.                                                                                                                              

    Streugut und Rückstände des Winterdienstes sind nach Abtauen des Schnees bzw. der Glätte unverzüglich, spätestens bis zum 31.03. des Jahres zu entfernen.

 

  1. Wenn das Streugut seine Wirkung durch die Witterungsverhältnisse verloren hat, sind Streumaßnahmen zu wiederholen. Eine Verpflichtung zum Streuen ist nicht gegeben, solange das Streuen wegen anhaltend starkem Schneefall keine nachhaltige Sicherungswirkung erzielt. 

 

  1. Die Winterdienstverpflichtung besteht an Werktagen in der Zeit von 07 Uhr bis 20 Uhr. Gefallener Schnee und entstandene Glätte sind in dieser Zeit unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20 Uhr gefallener Schnee und entstandene Eisglätte sind werktags bis 07 Uhr, sonn- und feiertags bis 09 Uhr am Folgetag zu beseitigen. 

 

Wer als Reinigungspflichtiger der Winterdienstpflicht nicht nachkommt, handelt ordnungswidrig. Es kann ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet werden.