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Bekanntmachung Versammlungsverbot

18.03.2021

Bekanntgabe gem. § 5 Abs. 2 der Siebten Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (Siebte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung - 7. SARS-CoV-2-EindV) vom 6. März 2021 (GVBl.II/21, [Nr. 24])

 

 

Am heutigen Tag liegen im Landkreis Elbe-Elster innerhalb der letzten sieben Tage pro 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern kumulativ 203,29 Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus vor. Die entsprechenden Werte sind durch das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit auf https://kkm.brandenburg.de/kkm/de/corona/fallzahlen-land-brandenburg/ veröffentlicht.

 

Gem. § 5 Abs. 2 der Siebten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung sind damit ab dem Tag nach der Bekanntgabe Versammlungen im Landkreis Elbe-Elster grundsätzlich untersagt. Dies gilt für die Dauer der Regelung des § 5 Abs. 2 der Siebten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung solange die Inzidenz von mehr als 200 Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus innerhalb der letzten sieben Tage pro 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern vorliegt. Eine Unterschreitung des Inzidenz-Wertes innerhalb eines Gesamtzeitraums von drei Tagen ist unbeachtlich.

 

Die Versammlungsbehörde kann gem. § 5 Abs. 3 der Siebten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung Versammlungen im Einzelfall genehmigen, wenn dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist, wobei mit steigender Inzidenz und damit einhergehendem erhöhten Infektionsrisiko der Gesundheitsschutz der Bevölkerung bei der vorzunehmenden Abwägung mit dem Versammlungsrecht zunehmende Bedeutung erlangt.

 

Die Verpflichtung zur Einhaltung der allgemeinen Regelungen der Siebten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung bleibt unberührt.

 

Herzberg (Elster), 18. März 2021

 

 

Christian Heinrich-Jaschinski

Landrat

 
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