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Allgemeinverfügung des Landkreises Elbe-Elster über das Verbot der Unterrichtserteilung an Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft

Mühlberg, den 30. 04. 2020

Auf der Grundlage von § 28 Absatz 1 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) und § 33 lfSG wird folgende Allgemeinverfügung erlassen:

 

Mit Wirkung vom 04. Mai 2020 wird weiterhin bis zum 22. Mai 2020 an allen Schulen im Landkreis Elbe-Elster, d. h. allen allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen, allen Förderschulen und den Schulen des zweiten Bildungswegs in öffentlicher und freier Trägerschaft,

 

die Erteilung von Unterricht und eine Betreuung im Rahmen ganztagsschulischer Angebote, die eine physische Präsenzpflicht im Gebäude der Schule oder an anderen Lernorten erfordern,

 

untersagt.


In den Räumlichkeiten der Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft einschließlich in Schulsporthallen und an anderen Lernorten (Schwimmhallen, außerschulische Lernorte) findet kein Unterricht und keine Betreuung im Rahmen ganztagsschulischer Angebote statt.

 

Ausnahmeregelungen:


Der bereits seit dem 27. April 2020 zugelassene Unterricht

 

1. in der Jahrgangsstufe 10 an Oberschulen und Gymnasien
2. in der Jahrgangsstufe 10 an Schulen mit dem sonderpädagogischen

    Förderschwerpunkt „Lernen"
3. und in den beruflichen Bildungsgängen an Oberstufenzentren zur

    Vorbereitung auf Prüfungen

 

kann fortgeführt werden. Entsprechendes gilt für Bildungsdienstleister im Bereich der beruflichen Bildung und überbetriebliche Lehrlingsunterweisungen sowie vergleichbare Angebote.


Ab dem 04. Mai 2020 wird der Unterricht


1. in der Jahrgangsstufe 6 an Grundschulen,
2. in den Jahrgangsstufen 6 und 9 an Schulen mit dem sonderpädagogischen

    Förderschwerpunkt „Lernen",
3. in der Jahrgangsstufe 9 an Oberschulen und Gymnasien,
4. in der Jahrgangsstufe 11 an Gymnasien,
5. in der Jahrgangsstufe 12 am beruflichen Gymnasium,
6. in den Jahrgangsstufen 9 und 10 im Bildungsgang zum nachträglichen

    Erwerb der Fachoberschulreife,
7. im zweiten Semester im Bildungsgang zum nachträglichen Erwerb der

    allgemeinen Hochschulreife und
8. in allen beruflichen Bildungsgängen an beruflichen Schulen, für die im

    weiteren Bildungsverlauf die zeitliche Anschlussfähigkeit zu gewährleisten

    ist,


zugelassen. Pädagogische Angebote der Schule werden für Schülerinnen und Schüler,


1. die Angebote im Rahmen des häuslichen Bereiches nur unzureichend

    erreichen oder
2. die zur Wahrnehmung des Kindeswohl aufzunehmen sind oder im Einzelfall

    besonderer Unterstützung bedürfen,

 

in den Jahrgangsstufen 1 bis 10 zugelassen.


Ab dem 11. Mai 2020 wird der Unterricht


1. in der Jahrgangsstufe 5 an Grundschulen und
2. in der Jahrgangsstufe 5 an Schulen mit dem sonderpädagogischen

    Förderschwerpunkt „Lernen"


zugelassen.

 

Sonstige schulische Veranstaltungen, insbesondere die Durchführung von durch Rechtsvorschrift vorgesehenen Prüfungen und schulischen Testverfahren, Beratungen schulischer Gremien, Gesprächen im Zusammenhang mit der Aufnahme in die Schule werden zugelassen, soweit diese nicht durch das für Schule zuständige Ministerium aus schulfachlichen Gründen untersagt werden.


Die Durchführung von Staatsprüfungen nach dem Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetz werden zugelassen.


Der Unterrichtsbetrieb an Schulen, in denen Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt ,,Geistige Entwicklung" und Schülerinnen und Schüler mit Schwerstmehrfachbehinderungen beschult werden, kann fortgeführt werden.


Das Internat (OSZ) nimmt seinen Betrieb entsprechend der schulischen Angebote wieder auf.


Eine Hortbetreuung, die bisher in den Schulen regelmäßig angeboten wurde, kann im Rahmen einer Notfallbetreuung in den Gebäuden der Schule fortgeführt werden. Insoweit wird auf die Ziffern 1.1 bis 1.3 der Allgemeinverfügung über das Verbot des Betriebs von Kindertageseinrichtungen und nicht erlaubnispflichtigen Einrichtungen zur Beherbergung von Kindern und Jugendlichen vom 22. April 2020 verwiesen.

 

Begründung

 

Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt, so trifft die zuständige Behörde die nach § 28 Absatz 1 Satz 1 lfSG notwendigen Schutzmaßnahmen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist.


Unter den Voraussetzungen des § 28 Absatz 1 Satz 2 lfSG kann die zuständige Behörde zudem in § 33 lfSG genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen.


Der Landrat des Landkreises Elbe-Elster ist nach § 3 Absatz 5 Satz 1 des Brandenburgischen Gesundheitsdienstgesetz (BbgGDG) die zuständige Behörde im Sinne des lfSG und nach § 28 Absatz 1 Satz 1 lfSG für den Erlass von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten zuständig.


Nach § 2 Nummer 1 lfSG sind Krankheitserreger im Sinne des Infektionsschutzgesetzes vermehrungsfähige Agens (Virus, Bakterium, Pilz, Parasit) oder ein sonstiges biologisches transmissibles Agens, dass bei Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheit verursachen kann. Bei SARS-CoV-2 handelt es sich um einen Krankheitserreger gemäß § 2 Nummer 1 lfSG.


Bei den betroffenen Einrichtungen handelt es sich jeweils um Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 lfSG.

 

Die Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 ist weiterhin hoch dynamisch. Nach eindringlicher Einschätzung der Fachexperten ist damit zu rechnen, dass kurzfristig eine neue Eskalationsstufe der Pandemiebewältigung eintreten wird. Die Rückverfolgung von Fällen sowie die Anordnung von Quarantäne für alle ermittelten Betroffen reichen zur notwendigen Unterbrechung von Ansteckungsketten nicht mehr aus.

 

In den betroffenen Einrichtungen kann es unter ungünstigen Bedingungen zu einer Übertragung auf viele Personen (Kinder, Eltern sonstige Angehörige) kommen. Eine zeitgleiche Infektion vieler Menschen kann zu einer Überlastung der örtlichen medizinischen Versorgungsstrukturen führen. Die zweitweise Einschränkung bzw. Untersagung des Betriebs dieser Einrichtungen ist aus diesem Grund zwingend erforderlich.


Ziel der Allgemeinverfügung ist es, die Übertragungswege von SARS-CoV-2 zu unterbrechen und das Risiko einzudämmen, ohne dabei das öffentliche Leben gänzlich zum Stillstand zu bringen sowie die Funktionsfähigkeit der zur Gesunderhaltung sowie zum Schutz der Bevölkerung dringend erforderliche
Infrastruktur aufrechtzuerhalten. Um dies sicherzustellen, ist die hier verfügte Untersagung erforderlich und geboten. Mildere, gleich wirksame Mittel zur Erreichung dieses Zwecks sind nicht ersichtlich. Die Allgemeinverfügung ist angemessen, da sie nicht außer Verhältnis zu dem in der Allgemeinverfügung
angestrebten Schutz höherwertiger Rechtsgüter wie Leben, Leib und Gesundheit der Bevölkerung steht.


Die Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar nach § 28 Absatz 3 lfSG in Verbindungmit § 16 Absatz 8 lfSG. Rechtsbehelfe haben somit keine aufschiebende Wirkung. Auf die Strafvorschrift des § 75 Absatz 1 Nummer 1 lfSG wird hingewiesen.


Aufhebung der bisherigen Allgemeinverfügung:

 

Die Allgemeinverfügung vom 22. April 2020 (Verbot der Unterrichtserteilung von Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft) wird mit Ablauf des 03. Mai 2020 aufgehoben.


Bekanntmachungshinweise:

 

Die Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben (§ 1 Absatz 1 Satz 1 VwVfGBbg in Verbindung mit § 41 Absatz 4 Satz 4 VwVfG).


Rechtsbehelfsbelehrung:


Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landrat des Landkreises Elbe-Elster, Ludwig-Jahn-Str. 2, 04916 Herzberg (Elster), schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
 

Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internet unter http://lkee.de/Quickmenue/lmpressum aufgeführt sind.

 

In Vertretung

 

Roland Neumann

Beigeordneter und Dezernent

 

 

Maerker Mühlberg

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